Steuerbonus für Handwerksleistungen 

§35a Abs. 2 S. 2 ESTG

Max. 1.200,00 € (20% von 6.000,00 €)

bei:

- Erhaltungs-

- Modernisierungs-

- oder Renovierungsmaßnahmen

im Privathaushalt des Mieters oder Eigentümers (selbst genutztes Einfamielienhaus, Eigentumswohnung)

Voraussetzungen für Erhalt des Steuerbonus

- Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer

- Arbeitskosten sind in separatem Betrag auf der Rechnung ausgewiesen. Hinweis: Auch die anteilige Mehrwertsteuer ist begünstigt und sollte deshalb einzeln ausgewiesen werden. Materialkosten oder sonstige gelieferte Waren sind nicht begünstigt.

- Rechnungsbetrag wurde auf das Konto des Handwerksbetriebs überwiesen (Nachweis durch einen Beleg des Kreditinstituts, d. h. Überweisung oder Kontoauszug)

Kein Steuerbonus

bei Geltendmachung der Aufwendungen als

- Betriebsausgaben

- Werbungskosten

- Sonderausgaben

- Außergewöhnliche Belastungen

- Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des §8 Viertes Buch SGB

Wie hoch ist der Steuerbonus?

- 20% von max. 6.000,00 € der Erhaltungs-/Modernisierungs- oder Renovierungsleistungen, d. h. max. 1.200,00 €

- Es handelt sich um eine max. Jahresförderung pro Haushalt.

- Der Steuerbonus wird nur für die Arbeitskosten gewährt.

- Der Steuerbonus für Handwerksleistungen ist additiv zum Steuerbonus für allgemeine sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen gem. §35a Abs. 2 S. 1 EstG (Beispiel: Reinigung der Wohnung, Pflege von Angehörigen)

Wann gibt´s den Steuerbonus?

Im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung wird die Rechnung eingereicht. Der Steuerbonus wird dann im Nachhinein mit der festgesetzten Einkommenssteuer verrechnet.

Eigenleistungen:

Sie können bei allen Arbeiten selbst Hand mit anlegen, dadurch lässt sich eine Menge Geld sparen!