Max. 1.200,00 € (20% von 6.000,00 €)
bei:
- Erhaltungs-
- Modernisierungs-
- oder Renovierungsmaßnahmen
im Privathaushalt des Mieters oder Eigentümers (selbst genutztes Einfamielienhaus, Eigentumswohnung)
Voraussetzungen für Erhalt des Steuerbonus
- Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer
- Arbeitskosten sind in separatem Betrag auf der Rechnung ausgewiesen. Hinweis: Auch die anteilige Mehrwertsteuer ist begünstigt und sollte deshalb einzeln ausgewiesen werden. Materialkosten oder sonstige gelieferte Waren sind nicht begünstigt.
- Rechnungsbetrag wurde auf das Konto des Handwerksbetriebs überwiesen (Nachweis durch einen Beleg des Kreditinstituts, d. h. Überweisung oder Kontoauszug)
Kein Steuerbonus
bei Geltendmachung der Aufwendungen als
- Betriebsausgaben
- Werbungskosten
- Sonderausgaben
- Außergewöhnliche Belastungen
- Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des §8 Viertes Buch SGB
Wie hoch ist der Steuerbonus?
- 20% von max. 6.000,00 € der Erhaltungs-/Modernisierungs- oder Renovierungsleistungen, d. h. max. 1.200,00 €
- Es handelt sich um eine max. Jahresförderung pro Haushalt.
- Der Steuerbonus wird nur für die Arbeitskosten gewährt.
- Der Steuerbonus für Handwerksleistungen ist additiv zum Steuerbonus für allgemeine sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen gem. §35a Abs. 2 S. 1 EstG (Beispiel: Reinigung der Wohnung, Pflege von Angehörigen)
Wann gibt´s den Steuerbonus?
Im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung wird die Rechnung eingereicht. Der Steuerbonus wird dann im Nachhinein mit der festgesetzten Einkommenssteuer verrechnet.
Eigenleistungen:
Sie können bei allen Arbeiten selbst Hand mit anlegen, dadurch lässt sich eine Menge Geld sparen!